Werden Gemeinwesen mittels Subventionen von anderen Gemeinwesen oder durch «eigene Steuergelder» finanziert, so hatte dies bisher eine Vorsteuerkürzung zur Folge. Aufgrund von Entscheiden des Bundesgerichts, dass eine Finanzierung durch «eigene Steuergelder» keine Vorsteuerkürzung auslöst, hat die Eidg. Steuerverwaltung die MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen (MBI19) überarbeitet und festgehalten, dass wenn eine Dienststelle eines Gemeinwesens ein negatives Ergebnis ausweist und die Tätigkeit somit mit Steuergeldern finanziert wird, keine Subvention im Sinne der MWST vorliegt und folglich allein aufgrund dessen keine Vorsteuerkürzungen gemacht werden müssen (Entwurf der MBI19 vom 11. August 2023, noch nicht definitiv). Die Folge davon sind erhebliche Kostensenkungen in der Erfolgs- und Investitionsrechnung durch den Vorsteuerabzug.
Die Praxisänderung aufgrund der obenerwähnten Gerichtsurteile kann rückwirkend für die noch nicht verjährten Steuerperioden angewendet werden. Daher ist es sinnvoll, bei Dienststellen, welche die MWST nach der effektiven Methode abrechnen und in der Vergangenheit Vorsteuerkürzungen aufgrund Gemeinwesen-interner Defizitdeckungen vorgenommen haben, die eingereichten MWST-Abrechnungen der letzten Jahre (aktuell 2019-2023) allenfalls zu korrigieren, da sich wesentliche Steuerguthaben ergeben könnten.
Auf den 1.1.2025 ist geplant, dass revidierte MWSTG einzuführen. In diesem wird der Begriff der Subvention ausgedehnt, was Möglichkeiten aber auch Stolpersteine verursacht.
Mit der Einführung des revMWSTG wird auch die dazugehörende angepasste Verordnung in Kraft treten. Im Entwurf ist vorgesehen, dass es bei einem Wechsel der Abrechnungsmethode Korrekturen auf Vorsteuern geben kann. Hat eine Dienststelle oder steuerpflichtige Person bisher nach der Pauschalsteuersatzmethode abgerechnet, so könnte sie bei einem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode Vorsteuern auf vergangenen Investitionen und Grossrenovationen geltend machen (Einlageentsteuerung). Bei Dienststellen, welche nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen, wäre aufgrund dessen zu prüfen, ob sich ein Wechsel zur effektiven Methode nun lohnt. Ein solcher möglicher Wechsel ist auf ein neues Jahr möglich und muss innert 60 Tagen gemeldet werden (bis Ende Februar).
Und zu guter Letzt haben wir bei unseren zahlreichen MWST-Beratungen in der Branche der Gemeinwesen festgestellt, dass teilweise die auf den 1.1.2018 eingeführten erweiterten Ausnahmebestimmungen und Definitionen, welche Rechtssubjekte zu einem Gemeinwesen gehören bzw. gehören könnten und die damit verbundenen Optimierungsmöglichkeiten im Bereich MWST noch nicht vollständig in der Praxis angekommen sind.
Seminarziele
- Sie erkennen das Potenzial für Kostensenkungen und MWST-Rückerstattungen in Ihrem Gemeinwesen.
- Sie verfügen über ein topaktuelles Wissen im Bereich MWST spezifisch für die Branche Gemeinwesen, das Ihnen die Bewältigung alltäglicher Probleme und Fragen ohne zusätzliche Unterstützung und ohne Zeitverlust ermöglicht und so Ihre Arbeit erleichtert.
- Sie sind in der Lage, besondere mehrwertsteuerliche Risiken und Probleme zu erkennen und können beurteilen, wann der Beizug einer Fachspezialistin oder eines Fachspezialisten angezeigt ist.
Zielgruppe
Das Seminar eignet sich für Mitarbeitende in Finanzabteilungen von Gemeinden, Kantonen und Bund, Behördenvertreter, Gemeinderäte und Revisoren, welche sich regelmässig mit den Finanzen eines Gemeinwesens und dem Thema MWST befassen.
Auch ist das Seminar ideal für Personen, welche ihre Beratungstätigkeit auch auf die MWST ausdehnen wollen.
Ebenso richten sie sich an Personen, welche am Rande mit dem Thema MWST im Gemeinwesen zu tun haben und die ihre MWST-Kenntnisse auffrischen oder sich spezifisches Wissen zu einzelnen Themen aneignen möchten.
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Bestätigung/ZertifikatTeilnahmebestätigungTypVon Graffenried Kompakt-WebinarVeranstalterVon Graffenried TreuhandInbegriffenDigitale DokumentationZielgruppeFinanzfachangestellte, Finanzleiter, Revisoren, Steuerfachleute, Treuhänder, Unternehmer, WirtschaftsprüferAnerkennungTreuhand|Suisse (2h), Treuhand-Kammer (2h) - Tags
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